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Wer die Heilkunde berufsmäßig ausüben will, muss entweder approbierte Ärztin oder approbierter Arzt sein oder über eine Heilpraktikererlaubnis verfügen.
Die Erlaubnis berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin/Heilpraktiker“ zu führen. Die sektoralen Erlaubnisse berechtigen jeweils nur auf dem beschränkten Gebiet die Heilkunde auszuüben.
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
In Schleswig-Holstein werden derzeit folgende Berufsbezeichnungen vergeben:
Hansestadt Lübeck
Melde und Gewerbeangelegenheiten
Bewachungsgewerbe / Geldspielgeräte /Spielhallen / Demonstrationen / Heilpraktiker / Tombolen
Dr.-Julius-Leber-Straße 50-52 (Hofgebäude)
23552 Lübeck
Die nachfolgenden Unterlagen sind spätestens 2 Monate vor der schriftlichen Überprüfung vollständig einzureichen:
Der Bereich Melde- und Gewerbeangelegenheiten der Hansestadt Lübeck erbittet die Unterlagen spätestens 6 Wochen vor der schriftlichen Überprüfung.
Erlaubnis: € 133,00
Ablehnung: € 100,00
Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie bei dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie tätig werden wollen.
Informationen und Termine zur Heilpraktikerüberprüfung durch den Kreis Nordfriesland sowie einen Gegenstandkatalog für die Kenntnisprüfungen finden Sie auf den Internetseiten des Kreises Nordfriesland.
Neben den formalen Voraussetzungen wie Alter und Schulabschluss wird für die Erlaubniserteilung überprüft, ob die Bewerberin / der Bewerber die Grenze ihrer / seiner heilkundlichen Befugnisse als Nichtärztin / Nichtarzt erkennt, das heißt, ob sie / er weiß, was sie / er, um ihrem / seinem Patienten nicht zu schaden, zu unterlassen hat, und wann der Patient an einen Arzt überwiesen werden muss (Kenntnisüberprüfung).
Die Erlaubnis wird der Antragstellerin / dem Antragsteller zugestellt. Treten nachträglich Tatsachen ein, die eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden, so kann der Kreis/die kreisfreie Stadt, in dem / der Sie den Antrag gestellt haben, aufgrund § 7 HeilprGV iVm § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG diese Erlaubnis widerrufen.
Hinweise:
Besonderheiten für Diplom-Psychologen:
Wenn Sie einen Abschluss an einer deutschen Hochschule als Diplom-Psychologe / Diplom-Psychologin erhalten haben und dabei das Fach Klinische Psychologie belegt und bestanden haben, können Sie i.d.R. die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie bekommen, ohne an einer Kenntnisüberprüfung für Heilpraktiker teilnehmen zu müssen (Rechtsprechung:BVerG vom 10.02.1983 (NJW 1984, 1414)).
Die vorgenannten Antragsunterlagen sind in diesem Fall vollständig vorzulegen. Zudem wird eine beglaubigte Kopie Ihrer Diplomurkunde und des Abschlusszeugnisses der Hochschule, aus dem sich ergibt, dass Sie das Fach Klinische Psychologie belegt und bestanden haben.
Bitte vermerken Sie in Ihrem Antrag, dass Sie die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie nach Aktenlage als Diplom-Psychologe / Diplom-Psychologin beantragen. Nach dem Deutschen Qualitätsrahmen (DQR) entsprechen ein Master-Studiengang und der Diplom-Studiengang dem Niveau 7. Ein Bachelor-Studiengang reicht daher für eine analoge Anerkennung nach Aktenlage nicht aus.
Besonderheiten für Physiotherapeuten:
Wenn Sie eine Zulassung als Physiotherapeut besitzen und die eingeschränkte Kenntnisüberprüfung für den Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie beantragen möchten, beachten Sie bitte, dass Sie mit dieser Heilpraktikererlaubnis weiterhin nur die Behandlungen durchführen dürfen, die Sie als Physiotherapeut anwenden dürfen. Die Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie bietet Ihnen ausschließlich die Möglichkeit, die Behandlungen, die sie bisher auf Verordnung eines Arztes durchgeführt haben, eigenverantwortlich als Heilpraktiker ohne Verordnung des Arztes durchzuführen. Wenden Sie Verfahren an, die Ihnen als Physiotherapeut nicht erlaubt sind, begehen Sie ggf. eine Straftat. Wenn Sie Therapieverfahren (z.B. Osteopathie) anwenden möchten, die Sie als Physiotherapeut nicht anwenden dürfen, müssen Sie die uneingeschränkte (große) Heilpraktikererlaubnis erwerben.
Besonderheiten für Physiotherapeuten, welche im Bereich Osteopathie tätig sind:
In dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.09.2015 (I-20 U 236/13) ist die Ausübung von osteopathischen Tätigkeiten als Heilkundeausübung eingestuft worden. Somit ist die Ausübung von Osteopathie nur durch Ärzte und Heilpraktiker zulässig. Physiotherapeuten, welche bisher und zukünftig osteopathische Tätigkeiten anwenden möchten, müssen daher nach der geltenden Rechtslage die uneingeschränkte (große) Heilpraktikererlaubnis erwerben.
Die Änderung vom 16.11.2016 wurde erforderlich, weil sich ff. Textinhalte aktualisiert/spezialisiert haben:
Anträge auf Heilpraktikererlaubnisse sind in Lübeck beim Bereich Melde- und Gewerbeangelegenheiten zu stellen. Auch die Anmeldung zur Kenntnisüberprüfung erfolgt dort.
Dr.-Julius-Leber-Straße 46-48
23539 Lübeck
+49 451 122-1481
Mo, Di 8 - 13 Uhr
Do 8 - 13 und 14 - 17 Uhr
Fr 8 - 12 Uhr
Bushaltestelle Fleischhauerstraße
Bus (Linie 4, 10, 11, 21, 31, 32, 39)
Kanalstraße P4
Anzahl: 147, Gebührenpflichtig: Ja
Kanalstraße P5
Anzahl: 45, Gebührenpflichtig: Ja
Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr
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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer