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Die Automatensteuer beziehungsweise Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Erhebungeiner Vergnügungssteuer auf das Halten
von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der
Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen,Vereins- und ähnlichen Räumen sowie
in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumenim Gebiet der Hansestadt Lübeck zur Benutzung gegen
Entgelt.
Die satzung hierüber erhalten Sie unter: Satzung Vergnügungssteuer
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Steueramt).
Steueranmeldung Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten
Steueranmeldung Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeiten
Mit manipulationssicherem Zählwerk, 18 % der elektronisch gezählten Bruttokasse im Quartal.
Ohne manipulationssicheres Zählwerk 220,00 Euro je angefangenen Kalendermonat.
Die Steuer beträgt für jedes Spielgerät ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im
53,00 Euro, 26,50 Euro an allen anderen Aufstellorten
Die Steuer beträgt für Spielgeräte, mit denen
Gewalttätigkeiten und/oder sexuelle Handlungen dargestellt
werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung
des Krieges zum Gegenstand haben, je angefangenen Kalendermonat und pro Gerät 314,00
Gibt der Halter die Anmeldung nicht ab oder hat
er die Steuer nicht richtig berechnet, wird die Steuer
durch Schätzung festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag bzw. der Differenzbetrag ist binnen eines Monats nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig bei nicht abgegebenen Anmeldung/ falsche Steuerberechnung.
Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort
bis zum 15. Tag des folgenden Quartals zusammen mit der vorgeschriebenen Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen.
Die notwendigen Vordrucke/Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Es gilt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
Der Halter hat - vorbehaltlich des Abs. 4 - bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Quartals (Steueranmeldezeitraum)
je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Monaten, Aufstellungsorten und Spielgeräten mit bzw.
ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der er die Steuer selbst zu berechnen hat.
Besitzer einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmen, im Sinne des § 33 i der
Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen,Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen,
im Gebiet der Hansestadt Lübeck zu sein.
Fischergrube 53
23539 Lübeck
+49 451 122-2218
Mo, Di 8-14,
Do 8-18,
Fr 8-12 Uhr
Mittwochs geschlossen
Bushaltestelle Breite Straße
Bus (Linie 4, 10, 11,12, 21, 30, 31, 32, 39, 40)
Parkplatz MuK (Willy-Brandt-Allee)
Anzahl: 347, Gebührenpflichtig: Ja
Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr
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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer