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Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe, die nicht gestört werden darf. Wenn Sie an einem Sonntag oder einem Feiertag eine Tanzveranstaltung durchführen möchten, benötigen Sie in vielen Fällen eine Ausnahmegenehmigung.
Für Tanzveranstaltungen bestehen in den Feiertagsgesetzen der Länder, die inhaltlich voneinander abweichen können, verschiedene Verbote: Es gibt Einschränkungen für die Zeit der ortsüblichen Gottesdienste, aber auch solche, die bestimmte Sonn- und Feiertage (etwa den Karfreitag) im Ganzen betreffen. Daneben sind auch einzelne Werktage (etwa der Gründonnerstag und der Karsamstag) vom Verbot betroffen. Um Tanzveranstaltungen dennoch durchführen zu können, bedarf es in solchen Fällen einer Ausnahmegenehmigung.
In Schleswig-Holstein sind Tanzveranstaltungen lediglich an den stillen Feiertagen (Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag) verboten.
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Die notwendigen Unterlagen klären Sie bitte mit der zuständigen Stelle.
Die Ausnahmeerlaubnis ist gebührenpflichtig.
Derzeit fallen in Schleswig-Holstein Gebühren zwischen 10,00 und 100,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an.
Dr.-Julius-Leber-Straße 46-48
23539 Lübeck
+49 451 122-1251
Mo, Di 8 - 13 Uhr
Do 8 - 13 und 14 - 17 Uhr
Fr 8 - 12 Uhr
Bushaltestelle Fleischhauerstraße
Bus (Linie 4, 10, 11, 21, 31, 32, 39)
Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr
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