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Bestimmte ansteckende Krankheiten und Krankheitserreger können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht daher Regelungen vor, die das Risiko dieses Übertragungsweges minimieren sollen.
Wenn Sie im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie erstmalig tätig werden wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung.
Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Außerdem müssen Sie für die Bescheinigung nach der Belehrung schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei Ihnen bekannt sind. Unter Umständen kann ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.
Wenn Sie „gewerblich“ im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie erstmalig tätig werden wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung.
Gemäß §43 Abs.1 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) benötigen Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen:
1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- oder Kleinkindnahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
oder
Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtung mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung durch das Gesundheitsamt.
An das für Sie zuständige Gesundheitsamt.
Nach der Landesverordnung für Verwaltungsgebühren fallen Gebühren in Höhe von 25,00 bis 75 Euro an.
Die Ausstellung einer Zweitschrift kostet 15,00 Euro.
Ggf. fallen weitere Kosten für einen Dolmetscher an. Genaue Auskunft hierzu erteilt das zuständige Gesundheitsamt.
Eine Belehrung in Lübeck kostet 25,- EURO
Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.
Der Arbeitgeber, der Personen beschäftigt, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, hat diese nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre zu belehren.
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Seit Inkrafttreten des IfSG zum 1. Januar 2001 ist das sogenannte Gesundheitszeugnis (Gesundheitskarte), welches gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt hat, nicht mehr notwendig.
Bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit - auch in einem anderen Betrieb - reicht nach Vorlage der Originalbescheinigung eine Folgebelehrung durch den Arbeitgeber im Sinne §43 Abs. 1 IfSG aus.
Eine Belehrung dauert circa 60 Minuten. Danach erhalten Sie die Bescheinigung, die Ihrem Arbeitgeber vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit ausgehändigt werden muss.
Sophienstraße 2-8
23560 Lübeck
+49 451 122-5315
+49 451 122-5316
Mo, Di 8-14 Uhr
Do 8-18 Uhr
Fr 8-12 Uhr
Belehrungen werden an folgenden Tagen durchgeführt
Mo 11-12 Uhr
Do 14-15 Uhr und 16-17 Uhr
Eine Anmeldung ist erforderlich.
Bushaltestelle Verwaltungszentrum Mühlentor
Bus (Linie 2, 7, 16)
Verwaltungszentrum Mühlentor
Gebührenpflichtig: Ja
Anmeldung:
Erdgeschoss, Zimmer 0.08 (Information)
Telefon: (0451) 122 5315 / 122 5316
oder im Internet
Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr
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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer