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Baulasten sind freiwillige, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Mit der Baulast können aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften sich ergebende baurechtliche Defizite, die der Durchführung eines Vorhabens entgegenstehen, auf Dauer gesichert ausgeglichen werden.
Baulasten werden durch schriftliche Erklärung (Verpflichtungserklärung) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Baulasten gehen nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist nur zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden.
Wirksam werden Baulasten - unbeschadet der privaten Rechte Dritter - mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Auch der Verzicht wird erst mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Einen Mustertext für Baulasten finden Sie unter : Mustertext Baulasten
Es fallen Gebühren gemäß Baugebührenverordnung (BauGebVO) an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Bei den Koleginnen und Kollegen des Bereiches Stadtplanung und Bauordnung erhalten Sie Informationen zu folgenden Themen:
Die Verplichtungserklärung zur Übernahme einer Baulast ist zu beglaubigen. Dieses geschieht unter persönliche Unterschriftsleistung bei der zuständigen Behörde. Alternativ ist eine noraielle Beglaubigung möglich.
Mühlendamm 22
23539 Lübeck
+49 451 122-6302
+49 451 122-6306
+49 451 122-6190
Mo, Di, Do, Fr 8-12 Uhr ohne Termin möglich
Bushaltestelle Fegefeuer
Bus (Linie 1, 2, 4, 6, 7, 9,15,16)
Müllergarten / Mühlendamm
Anzahl: 62, Gebührenpflichtig: Ja
Parade
Anzahl: 67, Gebührenpflichtig: Ja
Musterbahn
Anzahl: 55, Gebührenpflichtig: Ja
Großer Bauhof
Anzahl: 15, Gebührenpflichtig: Ja
Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr
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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer