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Die vielfältigen Erscheinungsformen der Schwarzarbeit sind in § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) gesetzlich definiert. Danach erfüllt den Tatbestand der Schwarzarbeit unter anderem derjenige, der
Flankierend hierzu sind im SchwarzArbG auch die einschlägigen Bußgeld- und Strafvorschriften normiert (§ 8 bis 11 SchwarzArbG).
An die Kreise oder kreisfreien Städte.
Von dieser hier dargestellten „gewerberechtlichen Schwarzarbeit“ ist die arbeitsrechtliche Seite der Schwarzarbeit abzugrenzen. Zu dieser zählen die illegale Beschäftigung, Lohndumping oder Hinterziehung von Sozialabgaben.
Für die Schwarzarbeit sind die Landrätinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Städte über 20000 Einwohnerinnen und Einwohner zuständig.
Dr.-Julius-Leber-Straße 46-48
23539 Lübeck
+49 451 122-1260
+49 451 122-3399
Mo, Di 8 - 13 Uhr
Do 8 - 13 und 14 - 17 Uhr
Fr 8 - 12 Uhr
Bushaltestelle Fleischhauerstraße
Bus (Linie 4, 10, 11, 21, 31, 32, 39)
Kanalstraße P4
Anzahl: 147, Gebührenpflichtig: Ja
Kanalstraße P5
Anzahl: 45, Gebührenpflichtig: Ja
Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr
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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer